ALLES AUTO hilft! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem März 2023:
Anhänger-Überladung
Unlängst habe ich mit meinem ungebremsten Pkw-Anhänger (Gesamtgewicht maximal 750 Kilo) schweren Bauschutt transportiert. Ziemlich spät, nämlich erst nach Entladen des Anhängers, kam mir in den Sinn, dass ich ihn nach dem Gesetz überladen haben könnte. Zum Glück ist nichts passiert, aber hätte ich im Fall eines Unfalls Probleme mit meiner Versicherung haben können? Und wenn ja, welche?
Walter Schierer
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Welche Auswirkungen zu befürchten sind, hängt von der Versicherung ab. Zunächst muss zwischen Unfall und Überladung ein Zusammenhang bestehen. Außerdem hängt eine Auswirkung eines Unfalls auf die Versicherung vom Verschuldensgrad ab (z. B. Fahrlässigkeit). Wird das Fehlverhalten, wie etwa die Überladung, als grobe Fahrlässigkeit eingeordnet, kann es sein, dass die Kaskoversicherung leistungsfrei wird. Schäden am eigenen Auto werden dann von der Versicherung nicht übernommen. Anders wäre es, wenn man grobe Fahrlässigkeit extra mitversichert hat.
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht dieses Problem grundsätzlich nicht. Diese leistet auch bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftpflichtversicherung wird nur bei Vorsatz leistungsfrei, sie übernimmt jedoch nur die Kosten für Schäden Dritter.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Lenker des versicherten Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wann eine solche vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Erst nach einer genauen Prüfung aller Umstände können die Folgen bestimmt werden.
Radweg-Gültigkeit
Bei uns im Ort gibt es eine Straße, bei der ein Radweg nur durch Tafeln an dessen Anfang bzw. Ende gekennzeichnet ist (Länge etwa 700 Meter). Es gibt keine Bodenmarkierungen – weder am Gehsteig noch bei Kreuzungen. Gilt so ein Radweg überhaupt? Ein Ortsfremder, der beispielsweise über eine von mehreren Quergassen auf halbem Weg auf den Radweg trifft, kann ja unmöglich wissen, dass es sich um einen solchen handelt.
Andreas Harrich
E-Mail
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Es ist unüblich, dass es in diesem Fall bei Einmündungen von Querstraßen keinerlei Mar- kierungen oder Beschilderungen gibt. Doch grundsätzlich sind Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen nur Mittel, um eine Verordnung kundzumachen, die etwa eine Verkehrsgebot oder -verbot zum Ausdruck bringt.
Welches Kundmachungsmittel verwendet wird, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Rechtmäßigkeit des Radweges hängt also davon ab, ob die zugrundeliegende Verordnung möglicherweise fehlerhaft ist oder fehlerhaft umgesetzt wurde.
Bei berechtigten Bedenken könnte hier etwa ein Verordnungsprüfungs-Verfahren angedacht werden.
Vorrangstraßen-Frage
Die durch meine Heimatstadt führende Bundesstraße ist durchgehend als Vorrangstraße gekennzeichnet. Im Ortsgebiet führt sie durch drei Kreisverkehre, vor denen jeweils ein „Vorrang geben“-Schild angebracht ist.
Daher meine Frage: Kann es rechtens sein, dass auf einer Vorrangstraße bei der Einmündung in einen Kreisverkehr das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ angebracht ist, ohne dass der Status der Vorrangstraße (mittels Schilds „Ende der Vorrangstraße“) zuvor aufgehoben wurde?
Josef M.
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Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:
Der Verlauf einer Vorrangstraße, somit auch der Beginn und das Ende, muss für alle Verkehrsteilnehmer klar beschildert sein. Entsprechend muss auch gekennzeichnet werden, wenn eine Vorrangstraße unterbrochen wird oder sich deren Verlauf ändert. Verläuft die Vorrangstraße über einen Kreisverkehr, ist im Normalfall vor dem Kreisverkehr das Ende der Vorrangstraße und danach der neuerliche Beginn der Vorrangstraße zu beschildern.
Ob es im konkreten Fall einen Fehler bei der Umsetzung der zugrundeliegenden Verordnung gibt oder es sonst spezielle örtliche Gegebenheiten gibt, die die vorhandene Beschilderung rechtfertigen, müsste gesondert geprüft werden.
Durchrostungs-Definition
Bei meinem VW Sharan, Baujahr 8/2012, ist der hintere linke Kotflügel von Rost befallen. Das Fahrzeug ist unfall- und nachlackierungsfrei, dies wurde von der Werkstatt bestätigt. Ich meine, dass es sich hierbei um eine Durchrostung (Foto anbei) und somit um einen Garantiefall handelt, da zwölf Jahre Durchrostungs-Garantie besteht. Sehen Sie das auch so?
Martin Hlavek
E-Mail
Die Definition von „Durchrostung“ ist an schwierige Bedingungen geknüpft: Erstens muss es sich dabei um eine „die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs“ handeln. Oberflächliche Beeinträchtigungen genügen nicht, auch wenn sie das äußere Erscheinungsbild trüben. Zweitens muss die Durchrostung von innen nach außen erfolgt sein. Sie muss also auf der Innensei-te des Blechs begonnen haben, etwa aufgrund von mangelhaft geschützten Hohlräumen.
Was die Sache weiter erschwert: Die Beweislast dafür, dass es sich um eine Durchrostung handelt, liegt beim Autobesitzer. Sollten Garantie-Antrag und anschließend eventuell gestellter Kulanz-Antrag erfolglos bleiben, bliebe nur noch der Gerichtsweg inklusive Hinzuziehung eines Sachverständigen. Ein finanzielles Risiko, das sich in den meisten Fällen nicht lohnt.