Leser-Service: ALLES AUTO hilft (November 2019)

8. November 2019
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem November 2019:

Grafik: ASFINAG

Auffahrt-Zwist

Beim Auffahren auf die Autobahn überholte ich kürzlich einen Lkw – ich war am schnurgeraden Beschleunigungsstreifen bereits mit 120 km/h unterwegs, der Lastwagen in der rechten Fahrspur mit höchstens 90 km/h, ich überholte ihn also rechts. ­Meine Beifahrerin meinte, ich hätte abbremsen und mich hinter dem Lkw einreihen müssen, obwohl vor diesem alles frei war. Hat sie recht?

Elyas Aslan
1100 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Grundsätzlich ist das Über­holen von rechts nicht erlaubt. Befindet man sich jedoch auf dem Beschleunigungsstreifen und bewegt man sich im Zuge des Beschleunigungs-Vorganges an einem bereits auf der Autobahn fahrenden Fahrzeug rechts vorbei, so gilt das nicht als Überholen – das ist zwar nicht in ­der Straßenverkehrsordnung definiert, der Oberste Gerichtshof stellt jedoch klar, dass es sich nicht um ein unzulässiges Überholen handelt.

Anm. d. Red.: Man soll außerdem die Länge des Beschleunigungsstreifens nützen, um Autobahntempo aufzunehmen, und sich nicht mit geringer Geschwindigkeit früh in die rechte Spur einreihen.

Wind-Schaden

An einem windigen Tag stellte ich mein Auto auf einem öf­­fentlichen Parkplatz ab. Ich war noch in der Nähe, als ich einen dumpfen Aufprall hörte. Ein großer Müllbehälter, der nach dem Entleeren dort stand, war durch den Wind
auf mein Auto zugerollt und hatte mehrere Kratzer am Stoßfänger hinterlassen. Zur Sicherheit machte ich ein paar Fotos und erstattete Anzeige gegen unbekannt. 

Da ich nur haftpflichtver­sichert bin, frage ich mich allerdings, ob ich überhaupt eine Chance auf Schadener-satz habe? Meine erste Adresse wäre die Müllabfuhr, es könnte aber auch die Hausverwaltung zuständig sein (die die Mülltonne nicht rechtzeitig ins Haus zurückgestellt hat).
Oder fällt das überhaupt unter „höhere Gewalt“ und ich habe Pech gehabt?

Manuel Echsel
4061 Pasching

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Nur wenn Sie dem Liegenschafts-Eigentümer, der Hausverwaltung oder der Müllabfuhr nachweisen können, dass der Müllbehälter nicht ordnungsgemäß abgestellt oder gesichert wurde, könnten Sie von demjenigen Schadenersatz fordern. 

Was ordentlich abgestellt bedeutet, hängt jedoch von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Grundsätzlich sind Müllbehälter so abzustellen, dass der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt oder ge­­fährdet wird. Ist Sturm angesagt, wird bei der Platzierung der Tonnen besondere Sorgfalt geboten sein. Lässt sich kein Schädiger finden oder war der Sturm unvorhersehbar und außergewöhnlich stark (höhere Gewalt), bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Foto: Georg Koman

Verjährung-Frist

In meinem Freundeskreis ­werden immer wieder leichte Verkehrsdelikte wie Schnellfahren oder Falschparken ­thematisiert, manche liefern dann „Tipps“, wie man Verfahren hinauszögern könne, weil diese ja an eine Frist von sechs Monaten gebunden seien. Ich will von der ganzen Trickserei nichts wissen, frage mich aber, ob diese oft ge­­nannte Sechsmonats-Frist korrekt ist? Wenn ja, für welchen Zeitraum gilt sie dann? Vom Begehen der Tat bis zur Zustellung? Oder muss der/die Beschuldigte bis dahin sogar namentlich erhoben sein? Oder fängt die Frist bei jedem Schriftverkehr erneut zu laufen an?

Philippa Waziger
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Ihre Freunde beziehen sich vermutlich auf die sogenannte Verfolgungsverjährung. Früher gab es hier tatsächlich eine Frist von sechs Monaten. Diese ist aber seit längerem veraltet und beträgt mittlerweile zwölf Monate. Zu laufen beginnt die Frist, wenn die strafbare Tä­­tigkeit beendet wurde. Danach muss die Amtshandlung die Sphäre der Be­­hörde binnen zwölf Monaten verlassen haben, etwa durch Postaufgabe. Es gilt der Poststempel, auf das Da­­tum der Zustellung an den Beschuldigten kommt es nicht an. Verfolgungshandlungen müssen sich grundsätzlich gegen eine be­­stimmte Person als Beschuldigten richten, wie etwa Strafverfügungen oder Aufforderungen zur Rechtfer­tigung. Eine Anonymverfügung ist hingegen nicht aus­reichend. Nach ungenütztem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist die Verfolgung einer Person unzulässig.

Foto: Georg Koman

Diesel-Empfehlung

Bei mir steht in unmittelbarer Zukunft ein Neuwagenkauf an, und ich möchte aufgrund ­meiner Fahrleistung von un­­gefähr 35.000 Kilometern pro Jahr gerne wieder auf einen modernen Diesel zu­rückgrei­fen. In ALLES AUTO 5/2018 haben Sie geschrieben: „Panik ist für österreichische Dieselfahrer keine angesagt, weder bezüglich Fahrverboten noch hinsichtlich eines mörderischen Potenzials ihrer Fahrzeuge.“ Ist Ihre aktuelle Meinung zur Debatte noch die gleiche? Können Sie Diesel-Fahrzeuge unbedenklich weiterempfehlen?

Michael Felix
E-Mail

“Laut neuesten wissenschaft­lichen Studien in Deutschland wirken sich Dieselmotoren, die die Abgasnormen Euro 6d- Temp oder sogar schon Euro 6d erfüllen, in Sachen Ruß­partikel-Emissionen sogar ­reinigend auf belastete (z. B. städtische) Umgebungsluft aus. Wir können Ihnen somit ganz klar ein Diesel-Fahrzeug nahelegen, solange es sich um einen Neuwagen oder jungen Gebrauchten handelt, der zumindest die Abgasnorm Euro 6d-Temp erfüllt.”

Grafik: ASFINAG; Fotos: Georg Koman