Leser-Service: ALLES AUTO hilft (November 2022)

10. November 2022
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem November 2022:

Peugeot-Problem

Ich habe heuer am 24. Mai einen neuen Peugeot 308 GT (130 PS) übernommen. Am 27. Juni funktionierte das Auto nicht mehr, und ich brachte es zum Händler, bei dem ich es ge­­kauft hatte. Die Reparatur ist klarerweise ein Garantiefall, allerdings sind die nötigen Er­­satzteile derzeit nicht lie­ferbar. 

Ich habe Peugeot Österreich mehrmals angerufen, jedoch ­kei­­ne Info bekommen, wann die Teile geliefert werden. Nun habe ich die Freude an meinem neuen Auto verloren und möchte aus dem Vertrag aussteigen (Rückabwicklung ab­züglich der Benützungskosten). Deshalb möchte ich wissen: Ist das überhaupt möglich? Vertragspartner ist ja mein am Ersatzteil-Mangel unschuldiger Autohändler und nicht der Importeur oder der Hersteller. Sollte ein Ausstieg möglich sein: Welche Frist zur Beschaffung der Ersatzteile müsste ich Peugeot denn zugestehen?

Gerhard Freis
2620 Neunkirchen

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Ja, ein Vertragsrücktritt wäre möglich. Da Sie das Auto erst im Mai 2022 gekauft haben, würde ich es nicht als Garantie-, sondern als Gewährleistungsfall sehen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, selbst wenn dieser nicht sofort erkennbar war. 

Bei Verbraucherverträgen ab 1.1.2022 gibt es die gesetzliche Vermutungsfrist von einem Jahr. Tritt der Mangel innerhalb dieser Frist ab Kauf bzw. Übergabe auf, wird vermutet, dass es ein Gewährleistungsmangel ist, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung, damit auch die Möglichkeit des Rücktritts, richtet sich verschuldensunabhängig gegen
den Händler.

Im Zuge der Gewährleistung können Sie zunächst Reparatur oder Austausch verlangen. Dies hat binnen „angemessener Frist“ zu geschehen. Ist das nicht möglich oder unzumutbar, kann Preisminderung oder eben der Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) verlangt werden. Was unzumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine konkrete Frist gibt es nicht. Das Gesetz spricht von einer angemessenen Frist, „wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind“. Re­­gelmäßig wird jedoch eine Frist von unter 14 Tagen als zu kurz angesehen.

Allerdings: Sollte der Mangel bei der Übergabe nachweisbar (den Nachweis muss Peugeot erbringen) noch nicht vorhanden gewesen sein, dann wäre es ein Garantiefall. Die Garantie ist nicht gesetzlich geregelt. Sie stellt eine vertragliche Zusage des Herstellers dar, für gewisse nachträglich aufgetretene Mängel einzustehen. Welche Mängel davon genau umfasst sind, welche Ansprüche man daraus hat und welche Fristen gelten, richtet sich allein nach den jewei­ligen Garantiebedingungen. Ein Vertragsrücktritt ist hier nicht vorgesehen.

Akku-Haltbarkeit

Wie lang hält der Akku eines Elektroautos? Ist dessen Le­­bensdauer mit der Laufleistung eines Verbrennungsmotors vergleichbar? Und kommt es dabei auf die insgesamt gefahrenen Kilometer an oder doch eher auf die Anzahl der Ladezyklen?

Martin Völkl
E-Mail

Die „Haltbarkeit“ eines Akkus wird üblicherweise mit einer Restkapazität von mindestens 70 Prozent definiert. Dies ist auch meist die Grenze, bei deren Unterschreiten die Ga­­rantie schlagend wird, sollte der Kapazitätsverlust innerhalb der Garantiezeit eintreten. Unter 70 Prozent ist der Akku zwar noch lange nicht kaputt, die Reichweite aber entsprechend reduziert. 

Derzeit gehen die Batterie-Hersteller von rund 2000 Ladezyklen bis zum Erreichen der 70 Prozent-Grenze aus. Ein Zyklus bedeutet dabei eine komplette Auf- und Entladung des Akkus (wird er fünfmal zu je 20 Prozent geladen, ist das ebenfalls ein Ladezyklus). Bei einer Reichweite von z. B. 300 Kilometern entspricht das also einer Haltbarkeit von 600.000 Kilometern, was über jener von thermischen Antrieben liegt.

Vignetten-Ärger

Folgender Sachverhalt: Ein Auto ist auf meinen Namen angemeldet. Ich überschreibe es Anfang August meiner Tochter, die es schon zuvor alleinig benutzt und die Autobahn-­Vignette digital für 2022 auch selbst bezahlt hat. Sie meldet das Kfz nun in Wien an, um an ihrem Wohnort eine Anwohner-Parkgenehmigung zu beantragen. 

Das Übertragen der Autobahn-Vignette auf das neue Kennzeichen desselben Fahrzeugs wird von der ASFINAG abgelehnt, trotz Prüfung des jetzigen und vorherigen Zulassungsscheines bei gleichem Familiennamen und obwohl der dauerhafte Fahrzeugbenutzer nachweislich die Vignette auch ursprünglich selbst bezahlt hat. Das Fahrzeug ist dasselbe, nur der Be­­sitzer hat sich innerhalb der Familie geändert – und das amtliche Kennzeichen ist aus Parkplatzgründen ein anderes geworden.

Wie sind hier grundsätzlich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Chancen auf Be­­schreiten des Rechtsweges? Auch wurde in Diskussionen mit Freunden thematisiert, dass mein beschriebenes Problem bei einer Klebevignette plötzlich keines mehr wäre.
Ist das so gesehen nicht eine Un­­gleichbehandlung von ­digitalen Vignetten-Käufern?

D.H.
E-Mail

Das Vorgehen der ASFINAG in diesem Fall ist rechtlich korrekt. Die Vignette bezieht sich nämlich nicht auf den Eigentümer/Besitzer/Fahrer des Autos, sondern ausschließlich auf das Fahrzeug (Klebevignette) bzw. auf das Kennzeichen (digitale Vignette). Eine Übertragung der Vignette auf ein anderes Fahrzeug (Klebevariante) oder ein anderes Kennzeichen (Digitalvariante) ist unmöglich.

Sie haben recht damit, dass Ihr konkretes Problem im Fall einer Klebevignette keines wäre, und Sie haben auch recht damit, dass es eine Ungleich­behandlung zwischen Klebe­vignette und digitaler Vignette gibt, doch diese ist keinesfalls ausschließlich nachteilig für die Digital-Variante.

Wird ein Fahrzeug ab- oder umgemeldet, bleibt die Klebe­vignette kennzeichenunabhängig am Fahrzeug – der neue Besitzer kann sich freuen, für den ehemaligen Besitzer ist sie verloren. Verkauft man hingegen ein Fahrzeug mit digitaler Vignette, behält jedoch das Kennzeichen, bleibt einem die Vignette bis zu deren regulärem Ablauf erhalten. Außerdem entfällt das mühsame Herunter­lösen danach. Der größte Vorteil der digitalen Vignette ist aber jener für Wechselkennzeichen-Besitzer. So benötigt man etwa bei drei Fahrzeugen mit einem Wechselkennzeichen drei Klebevignetten, im digitalen Fall hingegen nur eine.