Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Oktober 2019)

27. September 2019
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Aktuelles

Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Oktober 2019:

Foto: Georg Koman

Einpark-Schlamperei

In einer engen Gasse streifte ich kürzlich den Rückspiegel eines parkenden Autos. Nachdem ich angehalten und mir die Sache näher angesehen hatte, bemerkte ich, dass das geparkte Fahrzeug gut 50 Zentimeter vom Randstein entfernt stand. Kann dieser schlampige Einparker eine Teilschuld er­­halten? Und gibt es eine Regelung, wie weit man beim Parallel-Parken vom Randstein entfernt stehen darf?

René Famoser
1140 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:

§ 23 StVO sieht vor, dass ein Lenker sein Auto unter Be­­dachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so zu parken hat, dass kein anderer am Vor­beifahren gehindert wird. Kann das parkende Auto je­dochdurch ein relativ einfaches Manöver umfahren werden, so liegt noch keine Ver­letzung dieser Vorschrift vor. 

Ob doch eine Behinderung vorliegt, die eine Teilschuld begründen könnte, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich findet sich im Gesetz keine genaue Angabe, welcher Ab­­stand oder Winkel beim Pa­­rallelparken eingehalten werden muss. Das Abstellen des Autos in einer Entfernung von einem Meter zum Fahrbahnrand wurde jedoch von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits als verbotenes Parken in zweiter Spur ange­sehen.

Gefahr im Verzug

Kürzlich fuhr ich zur „Pi­­ckerl“-Überprüfung in die Werkstatt. Dabei wies man mich auf schwere Mängel hin – abgenützte Bremsscheiben und -beläge etc. Da mir die Reparatur zu teuer war, un­­terschrieb ich das Negativ-Gutachten (ich durfte „auf eigene Gefahr“ weiterfahren), ließ die Mängel bei einem ­Service-Diskonter beheben und vereinbarte erneut einen Prüftermin bei der ursprüng­lichen Werkstatt. Inzwischen erhielt ich einen Bescheid des Verkehrsamts, dass ich aufgrund der Mängel an meinem Fahrzeug unverzüglich meine Kennzeichen abzugeben hätte. Nur dank eines kurzfristigen Termins beim ARBÖ konnte ich die Kennzeichen behalten. 

Nun frage ich mich: Muss eine Werkstatt, die ein Pickerl-Negativgutachten erstellt, dies sofort der Verkehrs­behörde melden, obwohl man bereits einen weiteren Prüftermin vereinbart hat? Oder ist das als Racheaktion zu be­­werten, weil ich die Mängel aufgrund des hohen Preises nicht dort beheben lassen wollte? Bzw. umgekehrt: Darf mich die Werkstatt überhaupt „auf eigene Gefahr“ weiterfahren lassen?

Mag. Wolfgang Gartner
1010 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Werden bei einer „Pickerl“-Überprüfung schwere Mängel festgestellt, wird die Verkehrsbehörde automatisch verständigt. Dies liegt nicht im Er­­messen der Werkstatt. 

Je nach Art und Schweregrad des Mangels entscheidet die Behörde, ob die Zulassung aufrecht bleibt oder das Kennzeichen abzunehmen ist. Letzteres wird regelmäßig dannder Fall sein, wenn Gefahr in Verzug vorliegt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben ist. 

Ob Sie die Werkstatt tatsächlich weiterfahren hätte lassen dürfen, müsste im Einzelfall genauer geprüft werden. 

Foto: Rita Newman

Telefon-Joker

Ein Mobiltelefon darf man während der Autofahrt nicht zur Hand nehmen, das ist klar. Nun habe ich gelesen, dass der Gesetzgeber „Autofahrt“ mit „laufendem Motor“ gleichsetzt. Das Start/Stopp-System meines Autos stellt den Motor aber an jeder Kreuzung ab. Heißt das, dass ich, während ich an der roten Ampel warte, meine E-Mails oder SMS checken darf?

Robert Breymann
5020 Salzburg

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Auch ohne Start/Stopp-System ist es an einer roten Ampel grundsätzlich nicht verboten, ohne Freisprecheinrichtung
zu telefonieren. Wichtig ist nur, dass das Handy sofort weggelegt werden muss, sobald die Ampel wieder auf grün schaltet. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass die Verkehrsteilnehmer nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt sind, mögliche Gefahren er­­­kennen können und den fließenden Verkehr bzw. andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

Es kommt daher auf die jeweilige Situation an. So darf man etwa an einer Stopptafel nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Auch wenn man verkehrsbedingt länger an einer solchen Kreuzung steht, muss man jederzeit in der Lage sein, weiterfahren zu können. Denn selbst wenn man steht, befindet man sich im „fließenden Verkehr“. Wäre dafür nur das Laufen des Motors ausschlaggebend, würde dieser Sicherheitsgedanke (besonders mit Start/Stopp-System) ad absurdum geführt werden.

Foto: Skitterfoto/Pixabay

Lichtlos unglücklich

Schon lange beschäftigt mich folgende Frage: Warum brennt beim Tagfahrlicht nur vorne Licht und nicht auch hinten? In Tunnels bleiben die Rücklichter vieler Pkw dunkel, diese sind daher spät oder schlecht sichtbar. Was ist der Grund dafür? Will man hier Strom sparen? Im LED-Zeitalter?

„Die Idee des Tagfahrlichts basiert darauf, dass Autos, die auf einen zufahren, bei diffusen (Tages-)Lichtverhältnis-
sen früher zu erkennen sind. Autos, die von einem wegfahren (Erkennbarkeit der Rücklichter), stehen dabei nicht im Fokus des Interesses. Im Tunnel gilt wiederum absolute Ab­­blendlicht-Pflicht. Wer selbiges dort nicht einschaltet, macht sich strafbar.

Dass die Rücklichter beim Tagfahrlicht nicht mitleuchten, hatte ursprünglich tatsächlich etwas mit Strom­sparen zu tun. Es war sogar verboten, zum Tagfahrlicht die Heckleuchten zusätzlich „freizuschalten“. Aufgrund der immer großflächigeren Verbreitung von LED-Rücklichtern wurde dieser Gesetzes-Passus aber vor ein paar Jahren gestrichen. Seither gibt es immer mehr Fahrzeug-Mo­­delle, bei denen zum Tagfahrlicht die LED-Rücklichter mitleuchten.“