Regelmäßig wenden sich Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem September 2020:
Blinken im Kreisverkehr
Beim Befahren von Kreisverkehren erlebt man fast alle denkbaren Arten von Blinkmanövern: Vom beliebten Gar-nicht-Blinken über Linksblinken beim Ein- und Rechtsblinken beim Ausfahren bis hin zum Behandeln des Kreisverkehrs, als wäre er eine normale Kreuzung.
Sprich: Wenn man sich den Kreisverkehr als Uhr vorstellt, und der bei 6 Uhr einfahrende Fahrer hat vor, den Kreisverkehr bei 9 Uhr zu verlassen, dann blinkt er schon vor dem Einfahren links, bei 3 Uhr blinkt er rechts und bei 12 Uhr gar nicht. Dass er damit bestenfalls jenen informiert, der schon vor dem Kreisverkehr hinter ihm hergefahren ist und sonst niemanden, lässt ihn kalt.
Daher meine Bitte: Können Sie allen, die es noch immer nicht wissen, erklären, wie man im Kreisverkehr richtig blinkt?
Petra Hautzenberger
E-Mail
Dazu die Redaktion:
Bei Kreisverkehren gibt es nur einen richtigen Blinkvorgang, und der ist ziemlich einfach: ohne Blinken einfahren, rechtzeitig vor der gewünschten Ausfahrt mit dem Rechtsblinken beginnen und dieses unmittelbar nach der Ausfahrt beenden.
Alle weiteren Blink-Varianten sind für andere Verkehrsteilnehmer nicht hilfreich, daher verboten und kosten – wenn man von der Polizei erwischt wird – mindestens 35 Euro (Organstrafverfügung). Laut einer ÖAMTC-Erhebung von 2019 blinken übrigens 60 Prozent der österreichischen Autofahrer im Kreisverkehr korrekt, 34 Prozent gar nicht und 6 Prozent falsch.
Suche nach Probefahrzeug
Ich interessiere mich für einen Ford Focus ST Turnier. Deshalb versuchte ich, bei einem nahegelegenen Markenbetrieb eine Probefahrt auszumachen. Leider musste ich feststellen, dass weder bei diesem noch bei fünf weiteren im Raum Wien/Niederösterreich kontaktierten Händlern eine ST-Version vorrätig war. Da ich nicht alle Ford-Stützpunkte Österreichs kontaktieren wollte, probierte ich es über den Importeur.
Doch auch dort konnte man mir nicht sagen, wo sich so ein Auto befände. Einige der Händler teilten mir vorher mit, dass sie nur häufig verkaufte Modelle in ihre Schauräume nähmen. Das verstehe ich natürlich, es kann aber nicht sein, dass ich einen Wagen, der seit fast einem Jahr zu bestellen ist, in ganz Österreich nicht besichtigen, geschweige denn probefahren kann.
Es würde mich daher freuen, wenn Sie herausfinden könnten, ob oder wo eine Besichtigung respektive eine Probefahrt möglich wäre.
Martina Ackermann
E-Mail
Dazu die Redaktion:
Nach unserer Anfrage bei Ford Austria stellte sich heraus, dass bei MVC Wien Simmering bereits ein Focus ST Turnier 2,3 EcoBoost bestellt wurde. Diesen stellte man Frau Ackermann anschließend für eine Probefahrt zur Verfügung.
Tipp: Ist man ernsthaft an einem teuren und/oder PS-starken Fahrzeug interessiert, sollte man zur Vereinbarung einer Probefahrt persönlich erscheinen. Viele Händler sind aufgrund unseriöser Kundenanfragen – Stichwort: Spritztour ohne jedes Kaufinteresse – gebrannte Kinder und verneinen daher bei Anfragen via Telefon oder E-Mail allzu schnell die Verfügbarkeit entsprechender Probefahrzeuge.
Unsicherheit bei Bodenmarkierungen
Ein Bekannter stellte sein Auto auf einem recht schmalen Längsparkplatz in Wien ab – die Breite von der Gehsteigkante bis zur Außenkante der Bodenmarkierung betrug lediglich 1,90 Meter. Prompt erfolgte eine Anzeige wegen Missachtung der Bodenmarkierung. Das abgestellte Auto (Pkw, kein SUV) stand mit den Rädern auf der Bodenmarkierung, die Karosserie ragte zwangsweise etwas darüber hinaus.
Der Einspruch meines Bekannten wurde vom Magistrats-Juristen abgewiesen. Ergebnis: Lenker schuldig, er hätte sein Auto dort halt nicht abstellen dürfen. Nun frage ich mich, ob es Mindestmaße von markierten Parkplätzen gibt und ob es genau geregelt ist, ab wann man außerhalb einer Bodenmarkierung parkt?
Oskar Liebhart
1220 Wien
Dazu D.A.S.-Jurist Michael Pointl, LL.M.:
In der sogenannten Bodenmarkierungs-Verordnung wird lediglich normiert, dass „Bodenmarkierungen für Parkflächen so auszuführen sind, dass die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und das Zu- und Abfahren leicht möglich ist“. Eine bundesländerübergreifende Normbreite für Parkflächen gibt es nicht.
Die Straßenverkehrsordnung regelt wiederum, dass das Fahrzeug zum Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so abzustellen ist, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbei- oder Wegfahren gehindert wird.
Generell wird darauf abgezielt, dass alle vier Räder innerhalb der Bodenmarkierung stehen. Steht zumindest ein Rad auf der Bodenmarkierung (wie im Bild oben) oder sogar darüber hinaus, kann das als Verstoß betrachtet werden.
Im Allgemeinen toleriert werden hingegen exponierte Fahrzeugteile, die Bodenmarkierungen im Luftraum darüber überragen (Front, Heck, Außenspiegel).