Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Oktober 2023)

16. Oktober 2023
Keine Kommentare
1.108 Views
Aktuelles

ALLES AUTO hilft Oktober! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Oktober 2023:

Foto: Werk

Lenkrad-Haltung

Ist es nicht verantwortungslos, ein vollbesetztes Auto nur mit einer Hand am unteren Ende vom Lenkrad zu fahren, noch dazu bei Regen und Spurrinnen? Auf meine Bitte an den Fahrer, das Lenkrad mit beiden Händen festzuhalten, wurde mir von diesem erklärt, dass jeder so fahren könne, wie er wolle, denn es gebe seit 1948 Menschenrechte. Was das da­mit zu tun haben soll, er­­schließt sich mir nicht. Bitte um Ihre Meinung dazu.

Erwin Redl
E-Mail

Wie man das Lenkrad zu halten hat, regelt nicht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, sondern das öster­­reichische Kraftfahrgesetz. In Paragraf 102 KFG, Absatz 3, heißt es: „Er [der Lenker] muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten.“ 

Dauerhaftes Lenken mit einer Hand ist demnach also
er­­laubt. Allerdings wird in der Fahrschule gelehrt, dass die korrekte Haltung beider Hände am Lenkrad bei „Dreiviertel Drei“ liegt (wenn man sich das Lenkrad als Zifferblatt einer Uhr vorstellt), weil man nur auf diese Art schnell und präzise eventuell notwendige Ausweichmanöver setzen kann.

Kopfstützen-Ärger

Ich besitze einen Seat Ateca, Baujahr 2023, bei dem sich die mittlere hintere Kopfstütze nur minimal höhenverstellen lässt und selbst bei mir (Größe 1,73 Meter) nur bis zum Ge-nick reicht. Im Bordhandbuch wird als „dringende Sicherheitswarnung“ darauf hingewiesen, das Auto nur mit richtig eingestellten Kopfstützen in Betrieb zu nehmen, da sonst das Risiko von schweren Verletzungen bestehe – richtig eingestellt heißt demnach, die Kopfstütze müsse zumindest bis zur Augenhöhe reichen. 

Ich habe den Importeur Porsche Austria diesen Um­­stand mitgeteilt, worauf auch eine Überprüfung bei meinem Autohändler stattgefunden hat. Ergebnis: Porsche Austria spricht in diesem Zusammenhang vom Stand der Serie, das Auto hätte alle Zulassungskriterien erfüllt. Eine Veränderung sei nicht möglich, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen würde. Ich bin häufig zu fünft unterwegs und sehe mich einem offenbar nicht zu lösenden Sicherheitsproblem gegenüber.

Mag. Friedrich Kappel
7400 Oberwart

Die mittlere Fond-Kopfstütze ist nicht nur beim Seat Ateca, sondern bei vielen Fahrzeugen als Kompromiss zwischen ihrer grundsätzlichen Funktion als Kopfstütze und einer flachen Ausführung zur möglichst freien Sicht nach hinten bei unbesetztem Mittelplatz ausgeführt – wobei man nicht vergessen darf, dass auch Letzteres der Sicherheit dient. 

Schwacher Trost: Die ­Kopfstützen erfüllen nur im Fall eines Heckaufpralls (laut Statistik betrifft ein solcher circa vier Prozent aller Auto­unfälle) ihren Zweck. Bei einem Frontalaufprall geht die Aufprallenergie nach vorne (der anschließende Rückstoß des Kopfes nach hinten ist vergleichsweise harmlos), bei einem Seitenaufprall geht sie komplett an den Kopfstützen vorbei. Im Grunde lässt sich diesem Problem einzig und allein damit begegnen, indem immer die kleinste Person auf dem mittleren Fondsitz Platz nimmt.

Foto: Robert May

Erwerbsteuer-Unklarheit

In der letzten Ausgabe von „ALLES AUTO hilft!“ war beim Auslands-Import eines Autos von einer 20-prozentigen Er­­werbsteuer die Rede. Davon hatte ich bisher keine Ahnung. Da ich nun aber selbst über­lege, ein Fahrzeug aus Deut­schland zu importieren, hätte ich gern von Ihnen mehr In­­formationen zum Thema und wüsste gern, wie diese zu vermeiden wäre.

Christoph Angermayr
E-Mail

Dazu Autoimport-Experte Maximilian Divischek (www-nova-rechner.at):

Wenn ein Neufahrzeug (= we­­niger als 6000 gefahrene Kilometer oder Erstzulassung vor weniger als sechs Monaten) von privat gekauft wird, kann keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden und der Kauf erfolgt brutto für netto. In diesem Fall ist die Erwerbsteuer (20 Prozent) auf den Kaufpreis abzuführen und damit eine doppelte Besteuerung hinzunehmen.

Es gibt zwar ein Doppel­besteuerungs-Abkommen mit Deutschland, allerdings müsste der private Verkäufer dies in Deutschland dem Finanzministerium anzeigen, um einen proportionalen Anteil der Mehrwertsteuer zurückzuerhalten. In der Regel sind private Verkäufer aber nicht bereit, diesen Umweg zu gehen und einem Käufer den Differenzbetrag vorzuschießen – der Verkäufer müsste dann auf Refundierung durch das Finanzamt warten und hätte zudem das Risiko, dass sein Vorhaben gegebenenfalls sogar abgelehnt wird. Das wird also höchstwahrscheinlich niemand machen, weshalb die meisten Eigenimporteure (wohl zurecht) einen Neuwagenkauf mit verbundener Erwerbsteuer vermeiden werden.

Wenn aber die deutsche Steuer ausweisbar ist (zum ­Beispiel beim Kauf von einem Händler), bezahlt man in Deutschland netto und hinterlegt die Mehrwertsteuer als Kaution beim Händler. Dann bezahlt man in Österreich 20 Prozent Erwerbsteuer und erhält die Kaution vom deutschen Händler retour – der Effekt ist lediglich die um einen Prozentpunkt höhere Steuerbe­­lastung (20 statt 19 Prozent) und die notwendige Liquiditäts-Bereitstellung des Depots für rund vier Wochen.

Handelt es sich beim Im­­portfahrzeug hingegen um einen Gebrauchtwagen, sind weder 20 Prozent Erwerbssteuer in Österreich zu bezahlen noch der Prozentpunkt ­Differenz von 19 Prozent deutscher auf 20 Prozent öster­reichische Mehrwertsteuer.

Foto: Robert May

Kennzeichen-Platzierung

Mir ist jemand an mein ge-parktes Fahrzeug derart angefahren, dass die vordere Kennzeichen-Halterung zerbrochen ist. Dabei hat der­jenige keine persönlichen Daten hinterlassen. Ich bin dann am schnellsten Weg zu einer Werkstatt gefahren und habe mir eine neue Kennzeichen-Halterung besorgt. Für diesen Weg habe ich die Nummerntafel – von außen sichtbar – ­hinter die Windschutzscheibe gelegt. Zwar wurde ich nicht von der Polizei angehalten, aber im Nachhinein frage ich mich, ob das in Ordnung war oder ob ich das Kennzeichen (etwa mit Klebeband) an seinem ur­­sprünglichen Platz hätte ­fixieren müssen?

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG:

Die sicherste Variante wäre es, eine neue Kennzeichen-Hal­te-rung zu besorgen, um diese noch an Ort und Stelle zu ­montieren. Das Kraftfahrgesetz regelt, dass die Kennzeichen­tafel mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein muss. Als feste Verbindung zählt eine Kennzeichenhalterung oder wenn das Kennzeichen mit dem Fahrzeug verschraubt bzw. vernietet wird. Nicht jedoch die Anbringung mit einem Klebeband. Ausgenommen von der dauernden festen Verbindung sind Probe- und Überstellungskennzeichen. 

Eine behelfsmäßige Lösung (etwa eine selbst angefertigte Tafel) ist nur bei Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens vor­­gesehen, jedoch im Zusammenhang mit einer polizeilichen Meldung. Eine defekte Kenn­zeichen-Halterung stellt per se ­keinen gesetzlichen Ausnahmegrund dar, um mit der Numerntafel hinter der Scheibe zu ­fahren.