Reifen-Steuer
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) errechnet sich bei jedem Fahrzeug individuell, also mit sämtlichen zugekauften Extras. Manche davon erhöhen den Verbrauch, vor allem breite Reifen auf großen, schweren Felgen. Ebenso funktioniert es bei der Kfz-Steuer, auch jene wird nach den kW plus dem CO2-Wert des individuellen Fahrzeugs inklusive aller Extras ermittelt.
Mein Plan lautet nun, einen Land Rover Discovery Sport mit 18 Zoll großen Standard-Rädern zu bestellen und mir nach Auslieferung übers Zubehör-Programm die maximal möglichen 21-Zöller aufziehen zu lassen. Das spart im konkreten Fall zwei Prozentpunkte NoVA beim Fahrzeugpreis und bei allen anderen georderten Extras. Oder – und das macht mich unsicher – sind dann im Zulassungsschein nur noch jene 18 Zoll-Räder „freigeschaltet“ und größere Räder für dieses Auto in Zukunft nicht mehr legal montierbar?
Richard Habermann
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Dazu Jaguar/Land Rover-Pressesprecher Dieter Platzer:
Man bezahlt NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer (= Kfz-Steuer) nur nach der Erstzulassungs-Konfiguration und nach den in Typenschein bzw. CoC-Papier eingetragenen Werten. Später montierte größere oder breitere Räder ändern daran nichts. Im Zulassungsschein sind immer alle für das jeweilige Fahrzeug typisierten Radgrößen vermerkt, unabhängig davon, mit welchen Rädern Sie das Auto gekauft haben.
Es bringt daher durchaus eine Ersparnis (einmalig bei der NoVA und laufend bei der motorbezogenen Versicherungssteuer), wenn Sie das Fahrzeug mit den kleinstmöglichen Rädern kaufen und später auf größere Räder umrüsten. Allein ein um zwei Prozentpunkte höherer NoVA-Satz macht bei einem 50.000 Euro-Auto 1000 Euro aus, zusätzlich wirkt sich die gesparte NoVA positiv auf den Preis jedes weiteren Extras aus.
Wallbox-Gebot?
Wenn ich es richtig verstehe, ist die Anschaffung einer Wallbox ab 11 kW Ladeleistung vorgeschrieben. Warum kann man zum Aufladen eines Elektroauto-Akkus nicht einfach eine 400 Volt-Steckdose (CEE) ohne Wallbox verwenden? Hat ein E-Auto keinen eigenen Laderegler? Kann ich im Fahrzeug nicht einstellen, dass z. B. nur mit 7 kW geladen werden soll? Das dauert zwar länger, aber dann benötige ich doch keine Wallbox?
Wenn ich mir ein Elektroauto zum Testen längere Zeit ausleihen würde, wo sollte ich dieses ohne Wallbox mit 11 kW zu Hause laden? Ich wohne abgelegen in NÖ, keine Ladestation weit und breit. Die Lade-Problematik ist für mich derzeit das entscheidende Hindernis, mich näher mit Elektroautos zu beschäftigen.
Karl Stefantschitsch
E-Mail
Dazu Öamtc E-Mobilitäts-Expertin Marcella Kral:
Die Montage einer Wallbox ist keineswegs vorgeschrieben, auch nicht bei Ladeleistungen von 11 kW oder höher. Das Laden mit einem intelligenten Ladekabel an der 400 Volt-Steckdose ist definitiv erlaubt, dafür gibt es sogar Förderungen in gleicher Höhe wie jene für Wallboxen.
Eine Absicherung von 16 Ampere muss vorhanden sein, dann kann man mit 11 kW laden, wenn der Onboard-Wandler des Autos dies zulässt. Bei Elektroautos lautet der Wechselstrom-Standard inzwischen 11 kW, einige Modelle schaffen auch 22 kW – letzteres ist allerdings nur bei einer Absicherung von 32 Ampere möglich.
In allen Elektroautos kann man die Ladeleistung auf Wunsch unter das technisch mögliche Maß reduzieren, selbiges funktioniert auch an den meisten intelligenten Kabeln. Ebenso gibt es bei einigen Kabel-Modellen eine Bluetooth-Verbindung, mit der man die Ladung einstellen und überwachen kann. Beispiele für intelligente Ladekabel sind NRGkick oder GO-eCharger HOME+ (österreichische Produkte).
NoVA-Ausnahme
Als Mensch mit Behinderung muss ich keine NoVA bei Kauf eines neuen Pkw bezahlen. Wie sieht es dabei bezüglich Behaltedauer, Weitergabe und Preis-Obergrenze aus? Und: Wenn ich einen Gebrauchtwagen importieren würde, müsste ich dann wie gehabt NoVA ans Finanzamt abführen?
Ing. Gerhard Sporrer
E-Mail
Dazu NoVA-Experte Maximillian Divischek (www.nova-rechner.at):
Es gibt keine Regeln bezüglich der Behaltedauer, da ein späterer (nicht behinderter) Erwerber ohnehin NoVA bezahlen muss, bevor er das Fahrzeug zulassen kann. Es gibt auch keine Preis-Obergrenze für das Fahrzeug. Jedes auf dem Markt verfügbare Auto ist für Menschen mit Behinderung NoVA-frei. Wesentlich für die Befreiung (und darüber hinaus für Gratis-Vignette und Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer) ist der Vermerk der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass. Auch bei einem Gebrauchtwagen-Import ist bei Behinderung mit Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine NoVA fällig.
Visitenkarte-Terror
Immer wieder nerven mich Visitenkarten in der Fensterdichtung der Fahrertür oder hinter dem Scheibenwischer, auf denen Autohändler damit werben, mein Auto sofort und gegen Bargeld zu kaufen. Ein kurzer Rundumblick zeigt meist, dass selbst brandneue oder sehr teure Autos unüberlegt mit solchen Karten bestückt werden.
Ich schätze, diese Vorgangsweise wird rechtlich genauso „korrekt“ sein wie das wilde Bepflastern von Stromkästen mit Plakaten. Oder irre ich mich? Und gibt es eine juristische Möglichkeit, sich dagegen zu wehren?
Anita Schönberger
1130 Wien
Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Christiane Milz:
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das Anbringen eines Kärtchens an einem Auto per se keine Besitzstörung darstellt. Der OGH argumentierte in diesem Fall, dass es sich beim Einstecken eines Kärtchens (z. B.: in den Scheibenwischer) um einen zu geringen Eingriff in den Besitz handle, als dass man von Störung sprechen könnte. Sollte es jedoch zu einer Beschädigung des Fahrzeugs im Zuge der Verteilung kommen, wäre dies Sachbeschädigung und kann mit Strafanzeige geahndet werden.
Wenn die betreffende Auto-Firma gewerberechtlich nicht ordnungsgemäß gemeldet ist, dann könnte auf dieser Basis Anzeige erstattet werden. Das würde jedoch erst bei entsprechender Recherche ans Licht kommen. Eine Unterlassungsklage wird in den meisten Fällen daran scheitern, dass das Kärtchen bereits am Auto steckt und der Verteiler nicht „auf frischer Tat“ ertappt wird. Achtung: Da die StVO eine grobe Verschmutzung der Straße verbietet, sollte man jene Flyer, Karten etc. keinesfalls per simplem Wegwerfen entsorgen.