Zugeparkt – was tun?

20. Januar 2023
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Aktuelles

Parken in zweiter Spur, um schnell den Einkauf beim Bäcker zu erledigen oder am Bankomat nur kurz die Geldborse füllen. Auch unüberlegtes knappes Parken an anderen Fahrzeugen, die auch auf der anderen Seite keinen Platz zum Rangieren haben, ist weit verbreitet. Kurz das Hirn einschalten? Zu anstrengend. Was soll schon passieren. Doch die Fahrer*innen, deren Fahrzeuge man „zuparkt“ und sie damit am Wegfahren hindert, sehen das naturgemäß anders.

 Eine Umfrage aus 2022 fasst die angedachten Gegenmaßnahmen solcherart zugeparkter Autofahrer*innen zusammen:

Zugeparkt – wie gehen die Österreicher damit um?

Parkplätze sind in Städten wie Wien knapp und zudem oft kostenpflichtig. Unter Umständen bleibt oft nichts anderes übrig, als beim Parken kreativ zu werden und das Fahrzeug an einem Ort abzustellen, der recht zweifelhaft ist. Zugeparkte Verkehrsteilnehmer*innen, Grundstückseigentümer, “Parksheriffs” und Polizei sehen dies allerdings gar nicht gern.

Ein abgestelltes Fahrzeug darf laut Straßenverkehrsordnung (StVO) andere Verkehrsteilnehmer*Innen nicht daran hindern, wegzufahren. Sollte der/die Fahrer*in jedoch daran gehindert werden, dann hat diese*r nicht das Recht, das Fahrzeug eigenmächtig abschleppen zu lassen. Man muss die Polizei rufen, die dann entscheidet, ob der Abschleppdienst Wien das Fahrzeug abschleppen darf bzw. welche sonstige Aktion gerechtfertigt ist.

Umfrage: Jede(r) Zehnte will eigenmächtig abschleppen lassen

Laut einer Umfrage würde nur ein Viertel der Befragten den korrekten Weg gehen – den über die Polizei. Einige andere hingegen würden in einer solchen Situation den Autofahrerclub oder die zuständige Magistratsabteilung (MA 48) kontaktieren, um sich beraten zu lassen und eine Lösung zu finden. Insgesamt fünf Prozent würden sich Rat von Freunden und Familie holen (junge Fahrer*Innen sind diesbezüglich wohl unsicherer, daher würden 20 Prozent von ihnen Rat von Verwandten, Eltern oder Freunden einholen).

15 Prozent würden sich einfach in ihr Fahrzeug setzen und warten bis der bzw. die andere Fahrer*in zurückkehrt. Dabei zeigen Frauen eine höhere Frustrationstoleranz als Männer. Erwähnenswert ist, dass die Geduld mit dem Alter nicht steigt. Sieben Prozent der Befragten lassen sich offenbar besonders viel bieten: Sie würden das Auto einfach stehen lassen, wenn sie damit nicht wegfahren können. Deren Ersatzwahl fiele dann auf öffentliche Verkehrsmittel, die Nutzung eines Taxis wäre die Ausnahme.

Drastische Maßnahmen – wenn die Sache selbst in die Hand genommen wird

Ein Drittel der Befragten gab an, in einem solchen Fall zu drastischeren Maßnahmen greifen zu wollen. Jede*r Zehnte würde auf Verdacht bei den umliegenden Häusern klingeln, um so den/die Fahrer*in ausfindig zu machen. Ebenso viele würden einen privaten Abschleppdienst rufen, selbst wenn es sich dabei um keine gute Idee handelt. Sieben Prozent setzen auf die Biegsamkeit der Kunststoff-Stoßfänger: Sie arbeiten sich Stück für Stück aus der Lücke heraus, indem sie die davor und dahinter geparkten Fahrzeuge ganz einfach etwas bewegen, um ausparken zu können – in der Hoffnung, dass nirgends die Handbremse angezogen ist. Dieses Verhalten ist vor allem bei den Herren der Schöpfung weit verbreitet (jeder Zehnte), bei den über 50-Jährigen sind es sogar 14 Prozent. Es wird sogar zu einer weiteren drastischen Maßnahme gegriffen: Hupen! Sieben Prozent wollen sich ins Auto setzen und zu hupen beginnen, in der Hoffnung, dass vielleicht jemand kommt.

Was tun, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde?

Wurde das eigene Fahrzeug abgeschleppt, kann es innerhalb einer bestimmten Frist abgeholt werden. Informationen darüber, ob dieses abgeschleppt wurde, erhält der/die Fahrer*in bei der nächsten Polizei-Dienststelle oder über eine Service-Rufnummer +43 1 760 43 (MA 48).

Abgeholt werden kann das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist: Verfügt das Fahrzeug über ein Kennzeichen, dann beträgt diese sechs Monate, ohne Kennzeichen nur zwei Monate. Nach Ablauf der Frist geht das Fahrzeug in das Eigentum der Gemeinde Wien über und es erfolgt die Zuführung zur Verwertung.

Für die Abholung des Fahrzeuges müssen die Kosten für das Abschleppen sowie dessen Verwahrung bezahlt werden, ebenso wie die Verwaltungsstrafe bzw. die Strafe für das Falschparken. Wer der Ansicht ist, dass das Fahrzeug ungerechtfertigt abgeschleppt wurde, darf aber nicht bezahlen (das gilt nämlich als Schuldeingeständnis), sondern muss sofort Einspruch gegen den Kostenbescheid einlegen. In diesem Fall wird das Fahrzeug auch iohne Bezahlung ausgehändigt.

Beitrags-Foto: ikprivatenet / pixaybay.com