EuGH-Urteil über Abgas-Software

27. Dezember 2023
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Aktuelles

Wer bei dem Begriff „Ther­mofenster“ an die Eigenheim-Sa­nie­­rung denkt, liegt damit zwar nicht falsch, in diesem Fall ist aber ein Temperaturbereich gemeint – nämlich der, in dem die Abgasrückführung bei älteren Diesel-Pkw, die noch keinen SCR-Kat haben, arbeitet. Außerhalb dieses Fensters, also bei niedrigeren oder höheren Außentemperaturen, kann die für die Reduzierung der Stickstoff-Emissionen relevante Rückführung aus technischen Gründen reduziert oder auch ganz abgeschaltet werden – was bis dato bereits offiziell bekannt und zulässig war.

Ausschlaggebend für die Definition dieses Thermofensters – bei VW nach dem Update zwischen 10 und 30 Grad, bei anderen Autoherstellern mitunter etwas abweichend – sind vorrangig Zu­verlässigkeit und Haltbarkeit der Motoren, also nicht zuletzt Hauptgründe, warum sich Kunden für ein Modell entschieden haben. Zumindest bis ihnen findige Anwälte erklären, dass der Kaufanlass natürlich nur der Umweltgedanke gewesen sein kann, dessen Enttäuschung sie nun per Klage in bare Münze verwandeln wollen.

In einem dieser Verfahren hat der Europäische Gerichtshof nun – bindend für die nationalen ­Gerichte – eine ungewöhnliche Entscheidung getroffen: Nach dieser ist das Abschalten der Rückführung ungesetzlich, sofern es nicht der Verkehrssicherheit dient. Ein Nebeneffekt der Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen kann etwa die Abkühlung des Verbrennungsvorgangs sein – bis hin zum Aussetzen der Zündung und dem Absterben des Motors. Dieser Nebeneffekt ist laut Urteil einer Reduzierung oder Abschaltung der Emissionsnachbehandlung vorzuziehen. Künftige Software-Updates müssen demnach zulassen, dass der Motor stottert oder abstirbt – außer, es widerspräche gerade der Verkehrssicherheit. Wann ein Fahrzeug, dessen Motor im Betrieb ausfällt, diese nicht beeinträchtigt, darüber äußert sich das Gericht nicht.

Ein Überholmanöver ­wäre ein sicherheitsrelevanter Fall – aber wie erkennt ein Fahrzeug mit Baujahr 2016 das? Die Gegenfrage lautet außerdem: Wann ist es nicht gefährlich, wenn die vom laufenden Motor mitbetriebene hydraulische Servolenkung und die unterdruckgesteuerte Servobremse plötzlich nicht mehr zur Verfügung stehen? Dazu enthält das Urteil ein weiteres bemerkenswertes Detail: Nicht der Kläger muss künftig beweisen, dass die Abschaltvorrichtung diesen Anforderungen nicht entspricht, sondern der Beklagte, dass sie es sehr wohl tut. Es reicht künftig also die Behauptung der Unzulänglichkeit für ­eine Klagseinbringung.

Diese Umkehr der Beweislast war bisher nur bei staatlichen Institutionen, etwa in Finanzstrafverfahren, möglich. Mit diesem Urteil wurde sie nunmehr ins Zivilrecht übertragen, was bisher nur für den Sonderfall von Ansprüchen in den ersten zwölf Monaten einer Gewährleistungsfrist galt – nun betrifft die Beweislastumkehr aber Fahrzeuge, die bis zu zehn Jahre alt sind. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnt in diesen Fällen jedoch erst mit der Kenntnisnahme eines Pkw-Eigners, dass er ein Fahrzeug mit derartiger technischer Einrichtung besitzt. Je nachdem, wann er angibt, davon erfahren zu haben, kann die Verjährung – vor allem in Zusammenhang mit Besitzwechseln – theoretisch auch nie eintreten.

Die zweite maßgebliche Neubewertung in diesem Urteil: Grundlegend muss gewährleistet sein, dass ein derartiges Fahrzeug mehrheitlich ohne reduzierte oder gänzlich deaktivierte Abgasrückführung unterwegs ist. Menschen aus Niedrig- und Hochtemperatur-Regionen haben also größere Chancen auf Erfolg vor Gericht als solche, die in klimatisch gemäßigten Gebieten wohnen. Hier liegt die Beweislast allerdings wieder beim Kläger. Und darü­ber, wie dieser nachweist, wo und wann (etwa nur im Winter) er das Fahrzeug genau bewegt hat, ist auf den 22 Seiten der Urteilsbegründung nichts zu finden.

Die Autohersteller sollen hier keinesfalls in Schutz genommen werden, aber mit diesem Urteil werden praktische, technische und wirtschaftliche Faktoren institutionell ignoriert. Statt unter die unschöne Episode des Diesel-Skandals, in der technische Unzulänglichkeiten tatsächlich mit gesetzeswidrigen Software-Lösungen kaschiert wurden, den Schlussstrich zu ziehen, hat der EuGH mit diesem Urteil die Erstreckung auf bis dato korrekte Anwendungen beschlossen.

Wie die nationalen Gerichte mit dieser hochkomplizierten, bisweilen gar nicht möglichen Beweis­würdigung für beide Seiten umgehen werden, ist noch unklar. Gedient ist damit jedenfalls weder den Konsumenten noch den Herstellern. Auf der Gewinnerseite stehen wohl ausschließlich Anwaltskanzleien, die sich auf diese Nische spezialisiert haben und die jetzt mit großen Versprechungen auf Klienten-Fang gehen

Foto: Werk

Dieser Artikel erschien zuerst in der Printausgabe ALLES AUTO 10/2023