Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Mai 2023)

8. Mai 2023
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft Mai! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Mai 2023:

Foto: Werk

Auslands-Import

Der neue Jeep Avenger wird in Österreich nur mit Elektroantrieb verkauft, in Italien aber sehr wohl auch mit einem Benzinmotor. Kann ich dort ein solches Modell kaufen und problemlos bei uns zulassen – wie sieht es hier mit der Rechtslage in der Europäischen Union bzw. in Österreich aus?

Alexander Adamek
E-Mail

Grundsätzlich gibt es seit vielen Jahren nur noch eine einheit­liche EU-Betriebserlaubnis. Verfügt ein Neuwagen über eine solche, was beim Jeep Avenger klarerweise der Fall ist, ist er in jedem EU-Land zulassungsfähig. Wenn Sie das Fahrzeug in Italien kaufen, bezahlen Sie dort auch als ­Privatkunde lediglich den Nettobetrag und müssen dann in Österreich sämt­liche hier gül­tigen Steuern (NoVA, Umsatzsteuer) abführen.

Aber: Da der Avenger in Österreich nur als Elektroauto erhältlich ist, könnte es in diesem Fall Probleme mit dem Service des Benziners und der Beschaffung antriebsspezifischer Ersatzteile geben. Dies­bezüglich sollten Sie sich vorab beim Importeur informieren.

Felgen-Ärger

Bei meinen BMW 330d xDrive trat nach 27.000 Kilometern plötzlich Brems-Rubbeln auf. Die Werkstatt diagnostizierte einen Schlag der Bremsscheiben und tauschte diese auf Garantie, knapp 450 Euro musste ich aber zuzahlen, weil Verschleißteile. Doch nach wenigen tausend Kilometern trat das Problem wieder auf. Daraufhin wurde alles ver­messen, wobei sich ein jeweils zunehmender Schlag auf Radnaben, Bremsscheiben und Felgen zeigte.

Ich habe die Reifen bei allen meiner bisher zehn BMW stets bei einem großen Reifenfach-händler umstecken lassen, wobei ich, weil es sich um ­teure M Felgen handelt, im-
mer daneben stand und sehen konnte, dass diese nach der Montage ordnungsgemäß mit dem Drehmomentschlüssel angezogen wurden.

Nunmehr verweigert BMW Austria die Kosten-Übernahme – mit der Begründung, die Schrauben seien zu stark ange­zogen worden. Ich nehme an, dass 70-80 Prozent der Kunden ihre Reifen nicht beim BMW-Händler umstecken lassen, dennoch scheint mein Auto ein ziemlicher Einzelfall zu sein. Außerdem ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass ein zu hohes Anzugsmoment gleich alle vier Radnaben betreffen soll. Letztlich sprechen wir jetzt über Kosten von 10.500 Euro, die ich selbst tragen soll. Können Sie mir helfen?

Ing. Gerhard S.
E-Mail

Nach Intervention von ALLES AUTO bei BMW Austria gibt es nun folgende Kulanzlösung: Herr S. erhält vier Radnaben, vier Bremsscheiben, einen Satz M Felgen 19 Zoll (Sommerreifen) und einen Satz M Felgen 18 Zoll (Winterreifen) komplett neu und muss insgesamt nur 1000 Euro Zuzahlung für die Felgen leisten.

BMW Austria ist jedoch unverändert der Meinung, dass die Problematik durch nicht sachgemäßes Befestigen der Felgen mit dem Schlagschrauber (zu hohe Anzugmomente) verursacht wurde. Daher muss Herr S. die Räder künftig bei einem BMW-Markenbetrieb umstecken lassen, will er die Garantie dafür behalten.

Foto: Werk

Unfall-Unklarheiten

Wenn man in einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden verwickelt ist, muss man dann einen Unfallbericht ausfüllen, wenn der Gegner das wünscht? Angenommen, einer der Un-fallgegner verweigert das, welche Daten muss man dann mindestens aufnehmen? Genügt hier das Kennzeichen oder muss auch ein Ausweis vorgezeigt werden? Sollte dennoch jemand die Herausgabe seiner Daten verweigern, gilt das dann als Fahrerflucht? Und an wen wendet man sich bei unklarer Schuldfrage, wenn man nur haftpflichtversichert ist? An die eigene Versicherung oder an die Polizei?

Davor Surlan
1180 Wien

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, müssen die Beteiligten die Polizei verstän­digen. Die Verständigung darf nur unterbleiben, wenn lediglich Sachschaden entstanden ist und die Beteiligten einander Name und Anschrift nachweisen können.

Einen Europäischen Unfallbericht auszufüllen und diesen von den Beteiligten unterschreiben zu lassen, ist nicht verpflichtend, aber ratsam. Hat man kein entsprechendes Formular im Fahrzeug, sollten zu-mindest die wichtigsten Daten ausgetauscht werden. Dazu zählen die Kontaktdaten der Unfallbeteiligten und von etwaigen Zeugen, die Daten der Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer.

Wird die Herausgabe der Da­ten verweigert oder hält der Unfallgegner nicht an, müsste die nächstgelegene Polizeidienststelle kontaktiert werden. Hilfreich wäre es in dem Fall auch, wenn man zumindest das gegnerische Kennzeichen notiert.

Die Polizei ist nicht dafür zuständig, die Schuld zu klären. Ist die Schuldfrage unklar, sollte man sich jedenfalls an seine Haftpflichtversicherung wenden. Diese ist nämlich nicht nur der Ansprechpartner, wenn es um die Schadenersatzleistung an einen Dritten geht, sondern auch dafür da, ungerechtfertigte Ansprüche des Gegners abzuwehren.

Foto: ÖAMTC

Werkstatt-Pfusch

Vor einigen Wochen steuerte ich wegen eines Elektrik-Pro­blems eine Werkstatt an. Dort dokterte man lang herum und verrechnete mir am Ende über 800 Euro für die Behebung des Defekts, der noch dazu nach wenigen Tagen erneut auftrat. 

In meiner Not fuhr ich zur nächstgelegenen Werkstatt, wo man das Problem in kürzester Zeit und für lediglich 150 Euro – wie es aussieht, nachhaltig – aus der Welt schaffte. 

Kann ich mich nun bei der ersten Werkstatt, die ja um viel Geld nichts erreicht hat, schadlos halten? Oder hätte ich jener zumindest die Chance auf Wiedergutmachung geben müssen?

Elisabeth Moser
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Wenn die Leistung der Werkstatt mangelhaft ist, können Sie als Kunde Gewährleistungs-Ansprüche geltend machen. Tritt ein Gewährleistungs-Mangel auf, müssen Sie aber grundsätzlich dieser Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Ein anderer Betrieb sollte nur nach Rücksprache mit der ersten Werkstatt aufgesucht werden. Kommt es zu einer Ersatzvornahme ohne Absprache mit der ersten Werkstatt, kann dies als Verzicht auf mögliche Gewährleistungsansprüche gewertet werden. 

Dennoch würde ich im konkreten Fall empfehlen, mit der ursprünglichen Werkstatt Kontakt aufzunehmen und die Situation zu schildern. Vielleicht ist ein Entgegenkommen möglich.

Ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Honorar ge­­rechtfertigt war, müsste im Nachgang ebenso geprüft werden wie auch die Frage, ob es Gründe gibt, die eine Ersatzvornahme doch gerechtfertigt hätten. Letzteres könnte dann auch dazu führen, dass Ihnen die Kosten ersetzt werden müssten.