Leser-Service: ALLES AUTO hilft (Juni 2023)

15. Juni 2023
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft Juni! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem Juni 2023:

Foto: ADAC

Sachverständigen-Frage

Wenn bei einem Verkehrsunfall die Schuldfrage unklar ist, ­nehme ich an, dass ein Sachverständiger für Klärung ­sorgen muss. Können Sie mir erläutern, wie das Procedere für dessen Bestellung abläuft? Muss man den Gutachter selbst beauftragen, oder reicht es, den Wunsch nach einem solchen bei der (eigenen oder gegnerischen) Versicherung zu deponieren? 

Oder agiert die Versicherung in so einem Fall ohnehin von selbst? Und macht es dabei einen Unterschied, ob man ­vollkasko- oder nur haftpflichtversichert ist?

Matthias Wenger
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Im Regelfall übernimmt die Versicherung die Bestellung eines Gutachters. Insbesondere, wenn die Schuldfrage ungeklärt ist. Sie müssen sich somit um nichts kümmern. Je nach Unfallhergang kommt die gegnerische oder Ihre eigene KFZ-Haftpflichtversicherung infrage. Letztere ist nämlich nicht nur bei selbstverschuldeten Unfällen zuständig, sondern unterstützt auch bei der Abwehr von ungerechtfertigten Schadenersatz­ansprüchen.

Beauftragen Sie selbst einen Sachverständigen, ist dies ein Privat­gutachten, und Sie müssen im Zweifel die Kosten dafür selbst tragen. Zudem ist es mehr als ungewiss, ob die Versicherung Ihr Gutachten anerkennt. Es würde dann vermutlich ohnehin ein Gegengutachten eingeholt werden müssen.

Ihre Kaskoversicherung ist dann Ihr Ansprechpartner, wenn ein Schaden an Ihrem Pkw zu beheben ist, etwa bei einem von Ihnen verschuldeten Unfall oder wenn der Unfallverursacher nicht bekannt ist.

Foto: ADAC

Vorschaden-Freiheit

Müssen bei einem Gebrauchtwagenkauf sämtliche Vor­schäden genannt werden? Bzw. kann man eine Rückabwicklung des Kaufs verlangen, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden hat, der nicht im Kauf­vertrag angegeben war?

Gernot Weigl
E-Mail

Grundsätzlich muss der Verkäufer den Käufer auch ohne Nachfrage über ihm bekannte Vorschäden informieren. Aber eben nur über ihm bekannte. Ist der Verkäufer etwa der Drittbesitzer, dann besteht für ihn keine Verpflichtung, über Schäden aus der Zeit der beiden Vorbesitzer Bescheid zu wissen.

Eine Rückabwicklung des Vertrags ist prinzipiell möglich, aber nur dann, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag die Vorschaden-Freiheit garantiert – und damit eine Falschinformation gegeben hat. Bei manchen Kaufverträgen kann „Vorschaden-Freiheit wird garantiert“ angekreuzt werden – dies sollte im Eigeninteresse des Verkäufers aber nur dann getan werden, wenn man 100-prozentig sicher ist, dass es nie einen Schaden gegeben hat.

Versicherungs-Datenschutz

Ich wollte bei einer Versicherung, bei der auch mein Gatte sein Fahrzeug versichert hat, einen Vertrag (Haftpflicht und Kasko) für mein neues Auto abschließen. Mein Mann bat den Vertreter des Unternehmens per E-Mail um ein Angebot für mich (ich selbst war im Ausland). Nach dessen Erhalt schrieb mein Mann zurück, dass es okay wäre und die Versicherung den Vertrag an mich schicken möge, den ich dann als Versicherungsnehmerin unterschreiben würde. Geht nicht, sagte der Versicherungsvertreter, ich persönlich müsse den Mitarbeiter kontaktieren, und er müsse mich dann zu­­rückrufen oder eine SMS an meine Nummer schicken – erst dann ­könne er einen Antrag per E-Mail oder per Post zwecks Unterschrifts-­Leistung an mich schicken. Ist das allgemeine Datenschutz-Wut oder bloß eine ­Vorgabe dieser einen Ver­sicherungsgesellschaft?

Roswitha Wegener
E-Mail

Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Claudia Bobrich:

Versicherungen unterliegen strikten Datenschutz-Vorgaben. Die Firma muss ent­sprechend sicherstellen, dass die Zustimmung tatsächlich von der Person kommt, die den Vertrag abschließen möchte. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, in der Sie Ihren Ehegatten er­­mächtigen, Versicherungsan­gebote einzuholen bzw. Unter­lagen in Empfang zu nehmen, muss sich das Unternehmen eben anders absichern. Dies dient nicht nur dem Schutz der Versicherung, sondern vor allem auch dem Schutz der Versicherungsnehmer.

SUV-Verbräuche

Kürzlich habe ich in einem Zeitungsartikel etwas für mich Überraschendes gelesen: Mir war bisher nicht bekannt, dass bei der Berechnung der CO2-Flottengrenzwerte schwere Autos aufgrund eines Korrekturfaktors bevorzugt werden und dass über diesen Mechanismus gerade auch die fetten SUV boomen wie nie zuvor – in etwa so wird es im Artikel dargestellt. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass der Artikel übertrieben oder verzerrend ist. Was sagen Sie dazu?

Mag. Erwin Czulik
4663 Laakirchen

Der Flottenverbrauch ist seit den 2000er-Jahren ein Thema in der EU. Für jeden Hersteller gelten seither Grenzen für den gesamten Verbrauchs-Durchschnitt aller von ihm produ­zierten Fahrzeuge, die laufend verschärft werden. Bei Überschreitung gibt es Strafzahlungen. Weil es für Premium-Marken existenzgefährdend wäre, die gleichen Grenzen erfüllen zu müssen wie Kleinwagen-Hersteller, wurden hier Korrekturfaktoren eingezogen. Für den Verbrauch einzelner Mo­­delle hat das relativ wenig Bedeutung. Produziert ein Hersteller genügend verbrauchsarme Modelle und/oder Elektrofahrzeuge, kann er es sich im Gegenzug leisten, auch große Benziner-SUV zu bauen.

In Österreich gibt es zudem effektive Mittel, das Überhandnehmen verbrauchsstarker Fahrzeuge zu verhindern: die beim Neuwagenkauf fällige Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die periodisch zu bezahlende Kfz-Steuer. Beide ver­teuern sich bei entsprechend hohem Normverbrauch schmerzhaft und werden dank eines automatischen Verschärfungs-Faktors für Neuwagen-Käufer jedes Jahr strenger.

Zudem wurden im von Ihnen erwähnten Artikel einfach nur die Verkaufszahlen von SUV aneinandergereiht, ohne darauf einzugehen, dass auch die meisten Elektrofahrzeuge SUV sind. Und ohne zu erwähnen, dass es bei dieser Fahrzeug-Gattung enorme Größenunterschiede gibt. Ein 4,15 Meter kurzer Seat Arona (95 PS) wird etwa statistisch als SUV gewertet, obwohl sein Normverbrauch bloß 5,4 Liter Benzin pro 100 Kilometer beträgt. Diese Art der Berichterstattung erweckt den Eindruck, dass europaweit ­primär tonnenschwere Panzerwagen herumfahren, was die Zulassungsstatistik nirgendwo bestätigt.