Leser-Service: ALLES AUTO hilft (September 2023)

18. September 2023
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Aktuelles

ALLES AUTO hilft September! Regelmäßig wenden sich Leserinnen und Leser mit Fragen oder Bitten um Problemlösung rund ums Thema Auto an uns. Wir helfen und schaffen Klarheit bei komplexen Sachverhalten. Hier die Fälle aus dem September 2023:

Foto: VU Löhne

Gesundheits-Auskunft

Nach einem Verkehrsunfall leistete ich als unbeteiligter Passant einem verletzten ­Radfahrer Erste Hilfe, ehe die Rettungskräfte übernahmen. Anschließend wurde ich als Augenzeuge befragt, erhielt aber keine Auskunft über persönliche Daten des Radfahrers und auch keine Info darüber, in welches Spital er gebracht wurde. Nun wüsste ich sehr gern, wie es dem Mann geht. 

Daher meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, in so einem Fall Auskunft zu erhalten? Ich muss nicht den Namen des Herrn erfahren, lediglich sein Gesundheitszustand interessiert mich.

Boris Grünberger
1030 Wien

Dazu Mag. Claudia Bobrich, Juristin der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG:

Als Ersthelfer bzw. Zeuge haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Informationen oder auf Akteneinsicht, um die Informationen zu erhalten. Auskünfte zum Ge-sundheitszustand können so-wohl gegen den Datenschutz als auch gegen die Persönlichkeitsrechte des Opfers verstoßen.

Elektro-Förderung

Ich habe vor zwei Jahren privat ein neues Elektroauto gekauft und dafür neben der Importeurs-Prämie auch die staatliche Förderung erhalten. Da ich in Kürze auf ein Firmenauto umsteige, werde ich diesen Privatwagen verkaufen. Ich habe allerdings gelesen, dass man die Förderung zurückzahlen muss, wenn man das E-Auto nach einer Behaltedauer von weniger als 48 Monaten veräußert. Dazu ergeben sich für mich drei Fragen. Erstens: Muss immer die ganze Förderung zurückgezahlt werden, oder ergibt sich das aliquot anhand der Behaltedauer? Zweitens: Betrifft die Rück­zahlung nur den staatlichen Teil oder auch jenen des Importeurs? Und drittens: Muss ich proaktiv bekanntgeben, dass ich das Fahrzeug verkauft habe (wenn ja: wem?) oder werde ich dazu automatisch kontaktiert?

Mag. Gregor Weinberger
4020 Linz

Dazu Ing. Florian Merkel, ÖAMTC Konsumentenschutz & Mitgliederinteressen:

Erstens: Nein, die ganze Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Über eine aliquote Rückzahlung entscheidet der Fördergeber im Einzelfall. 

Zweitens: Eine aliquote Rückzahlung betrifft ausschließlich die staatliche För­derung, die Importeurs-Prämie muss nie zurückgezahlt werden. 

Drittens: Es handelt sich um eine Bringschuld. Innerhalb der 48-monatigen Behaltefrist ­müssen Sie jede Änderung das geförderte Fahrzeug betreffend – auch z. B. eine Außerbetriebnahme aufgrund eines Totalschadens – proaktiv der Ab-wicklungsstelle per E-Mail (e-mobilitaet@kommunalkredit.at) unter Angabe der Antragsnummer mitteilen.

Foto: Nxr-at/Wikimedia

Section Control-Blitzer

Kürzlich fuhr ich im Bereich einer Section Control, die aufgrund einer Autobahn-Baustelle temporär errichtet worden war. Ich bin sicher, dass ich das Tempolimit eingehalten habe, dennoch bilde ich mir ein, dass das Section Control-Gerät am Ende der Messstrecke rot blitzte, als ich vorbeifuhr. So etwas ist mir noch nie aufgefallen. Können Sie erläutern, welche Bewandtnis ein solches „rotes Blitzen“ hat? Ich muss gestehen, dass ich nicht in der rechten Spur gefahren bin, obwohl diese frei war. Doch ein Überprüfen des Rechtsfahrgebots im Zuge der Section Control wäre mir neu, oder gibt es ­tatsächlich ein solches?

Martin Waldbauer
E-Mail

Dazu ÖAMTC-Jurist DI cand. iur. Matthias Nagler:

Wurde aufgrund einer Ge­­schwindigkeitsübertretung von der Section Control ein Foto angefertigt, können – falls auf dem Foto erkennbar – auch die Verwendung eines Mobiltelefons oder Verstöße gegen die Gurtpflicht geahndet werden. Eine Bestrafung wegen Missachtung des Rechtsfahrgebotes aus den Bildaufnahmen der Section Control wäre hingegen unzu­lässig. Entweder waren Sie doch zu schnell unterwegs, oder das „rote Blitzen“ war kein solches, sondern eine Lichtreflexion oder Ähnliches.

Foto: Robert May

Import-Frage

Ich habe eine Frage bezüglich eines Eigenimports aus Deutschland bei einem Jungwagen (Elektroauto) mit 6150 Kilometern und sechs Monaten ab Erstzulassung. Ist es möglich, den Kaufvertrag innerhalb der Sechsmonatsfrist abzuschließen und den Kfz-Eigenimport – Eintrag in die Genehmigungsdatenbank, Freigabe durch das Finanzamt (NoVA entfällt bei Elektroauto), behördliche Registrierung (Zulassung) mit den relevanten Fahrzeugpapieren – vor Übergabe durchzuführen, falls die tatsächliche Übergabe bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht erst nach der Sechsmonatsfrist erfolgt und dies im Vertrag so festgehalten wird?

Dazu Autoimport-Experte Maximilian Divischek (www-nova-rechner.at):

Grundsätzlich ist Ihr Vorgehen in Ordnung – einzig die Zu­­lassung vor Ablauf der sechs Monate sehe ich kritisch: Damit bestätigt man behördlich die Verfügungsgewalt der Eigen­tümer-Papiere (Typenschein) und übernimmt damit ex lege die Haftung für das Fahrzeug. Selbst wenn dieses noch in Deutschland steht, hat der Zulassungswerber damit juristisch ein Verfügungsrecht – die Vereinbarung im Kaufvertrag hätte hier nur zivilrechtliche Bedeutung. Ich bin nicht sicher, ob ein Gericht im Streitfall die Zulassung vor Ablauf der sechs Monate nicht bereits als Verfügungsgewalt bewerten würde.

Zudem wird die Freischaltung in der Generaldatenbank (und die Einzelbesteuerung) durch das „NoVA 2“-Formular vorgenommen – in jenem wird der Steuerpflichtige nach Erstzulassung und Kilometerstand befragt, nicht jedoch nach dem Datum der Verfügungsmacht. Insofern hat man als Eigenimporteur im ersten Schritt keine Möglichkeit, das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate ohne Bezahlung der Erwerbsteuer zuzulassen, da das Finanzamt bei Abgabe des „NoVA 2“-Formulars ja aufgrund der Erst­zulassung die Annahme des Neuwagens vornehmen würde und damit auch Erwerbsteuer vorschreibt. Erst in einem (wohl mühsamen) Rechtsstreit könnte man als Eigenimporteur auf die Verfügungsmacht abstellen und müsste sich erst recht einer behördlichen, wenn nicht sogar juristischen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang stellen. Ich empfehle daher, von einer Zulassung vor dem Ablauf der sechs Monate Abstand zu nehmen.

Tipp: Kaufvertrag vor Ablauf der sechs Monate in Ordnung, Übergabe Dokumente und Fahrzeug nach Ablauf der sechs Monate, anschließend Freischaltung in der Generaldatenbank und Zulassung in Österreich. Die Eintragung des Fahrzeuges in der Generaldatenbank muss über den Generalimporteur erfolgen und dauert bis zu zwei Wochen – dieser Schritt kann bereits ab Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgen.